AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
- Allgemeines
- Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Lieferantin und dem Besteller richten sich in erster Linie nach den im Einzelfall schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Individualabreden getroffen wurden, bilden die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen die ausschliessliche Grundlage für sämtliche mit der HighStep Systems AG abgewickelten Geschäfte. Anderslautende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Dritter sind deshalb nur dann gültig, wenn und soweit sie von der Lieferantin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollte der Besteller mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die Lieferantin schriftlich innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung davon in Kenntnis setzen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruches behält sich die Lieferantin vor, ihre Angebote und Lieferungen ersatzlos zurückzuziehen, ohne dass der Besteller hieraus Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber der Lieferantin ableiten könnte. Dem formularmässigen Hinweis eines Bestellers auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht die Lieferantin hiermit ausdrücklich.
- Alle Vereinbarungen und rechtlichen Erklärungen der Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schr1iftliche Vereinbarung verzichtet werden.
- Sollten einzelne der vorliegenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche oder rechtliche Zweck erreicht wird.
- Angebot und Vertragsabschluss
- Die von der Lieferantin zu erbringenden Leistungen sind in der Auftragsbestätigung und/oder in den darin angeführten Beilagen abschliessend aufgeführt. Vorbehältlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen ist die Lieferantin ermächtigt, Änderungen, die zu einer technischen Verbesserung ihrer Produkte und Leistungen führen, ohne Rücksprache mit dem Besteller vorzunehmen, soweit sie keine Preiserhöhung bewirken.
- Der Vertrag kommt erst mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferantin zustande.
- Für den Umfang der Lieferung ist ausschliesslich die Auftragsbestätigung massgebend. Allfällige zusätzliche Leistungen, die im Verlaufe der Vertragserfüllung vom Besteller verlangt werden, werden separat verrechnet.
-
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise rein netto, ab Werk der Zulieferanten (EXW gemäss Incoterms 2000), ohne Verpackung, ohne Verladung und exklusive Mehrwertsteuer in der im Angebot angegebenen Währung ohne irgendwelche Abzüge.
- Es gelten die zur Zeit der Bestellung in einem noch gültigen Angebot genannten Preise. Diese gelten aber nur unter der Voraussetzung, dass die Ware in der im Angebot angegebenen Qualität und Menge bestellt wird.
- Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie die Verringerung vereinbarter Abrufe ist grundsätzlich nicht zulässig. Erklärt sich die Lieferantin im Einzelfall mit einer Vertragsänderung einverstanden, erhöhen sich die Stückpreise auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Umrüst- und Anlaufkosten.
- Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Steuern aller Art, Zölle, Abgaben, Gebühren, Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhr- sowie andere Bewilligungen, Beurkundungen usw. sind in den Preisen nicht enthalten und gehen vollumfänglich zu Lasten des Bestellers.
- Tritt bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere die Preise für Rohstoffe, Material, Energie oder Fracht oder Lohnerhöhungen ein, so kann der vereinbarte Preis von der Lieferantin entsprechend dem Einfluss der massgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
- Die Lieferantin behält sich ferner ausdrücklich vor, die Annahme und die Ausführung von Bestellungen von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung abhängig zu machen.
- Lieferfrist
- Die von der Lieferantin in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nur als Richtwerte zu betrachten. Die Angabe eines Liefertermins erfolgt somit nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Schadenersatz wegen Nichteinhaltens einer Lieferfrist ist daher in jedem Fall ausgeschlossen.
- Die Lieferfrist beginnt im Zeitpunkt des Zugangs der vorbehaltlosen Auftragsbestätigung beim Besteller und gilt als eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände bis Ende der Frist das Werk der Lieferantin verlassen haben oder wenn die Mitteilung über deren Versandbereitschaft an den Besteller abgesandt worden ist.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt jedoch voraus, dass der Besteller seine allfälligen Obliegenheiten, wie z.B. Bekanntgabe von Spezifikationen und Lieferinstruktionen, Leistung einer Anzahlung usw., pflichtgerecht erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist die Lieferantin berechtigt, den Liefertermin um mindestens die entstandene Wartezeit zu verlängern.
- Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die von der Lieferantin nicht zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt, Material- oder Energiemangel, Ausfall wichtiger Maschinen und Anlagen, Ausschusswerden von Produktionsserien und andere, von der Lieferantin nicht zu vertretende Verzögerungen bei der Fertigung der Vertragsgegenstände, wobei es unbeachtlich ist, ob diese Behinderungen primär die Lieferantin selbst oder lediglich ihre Zulieferer treffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unzumutbar oder unmöglich, so ist die Lieferantin von der Lieferverpflichtung befreit, ohne dass der Besteller daraus Schadenersatzansprüche ableiten kann.
- Übergang von Nutzen und Gefahr / Verpackung und Versand
- Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Vertragsware an einen Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, wer den Transport und die damit verbundenen Kosten übernimmt; die Ware reist also in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
- Wird der Versand aus Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
- Ohne besondere Vereinbarung erfolgen Verpackung und Versand nach bestem Ermessen; Spediteur und Transportmittel werden mangels anderer Vereinbarung durch die Lieferantin bestimmt.
- Bestellung auf Abruf
- Bei langfristigen Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind der Lieferantin die jeweils gewünschten Teilmengen für die monatlichen Teillieferungen spätestens dreissig (30) Tage vor dem gewünschten Liefertermin mitzuteilen, da die Lieferantin bei Ausbleiben entsprechender Mengenangaben berechtigt ist, die Bestimmung der jeweiligen Liefermenge nach eigenem Ermessen selbst vorzunehmen.
- Für die Vornahme eines jeweiligen Abrufs wird dem Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Frist von dreissig (30) Tagen, vom Tag des vereinbarten Abruftermins ab gerechnet, gewährt. Ist diese Frist ungenutzt abgelaufen, ist die Lieferantin berechtigt, nach ihrer Wahl die Ware sofort in Rechnung zu stellen und sie gleichzeitig bis zum Abruf auf Kosten des Bestellers einzulagern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen
- Der Besteller ist zunächst verpflichtet, die Lieferung sofort nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Transportschäden zu überprüfen und der Lieferantin allfällige Fehlmengen und Transportschäden, gleichgültig wer dafür einzustehen hat, innerhalb von fünf (5) Tagen anzuzeigen. Lieferungen mit offensichtlichen Transportschäden sind vom Besteller unter Vorbehalt anzunehmen. Der Transportführer ist durch den Besteller anzuweisen, sofort ein Protokoll aufzunehmen, welches der Lieferantin unverzüglich zuzustellen ist.
- Der Besteller ist sodann verpflichtet, die Vertragsgegenstände sobald und soweit dies möglich und zumutbar ist, auf ihre Funktion zu überprüfen. Allfällige Mängel eines Liefergegenstandes sind der Lieferantin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Eingang der betreffenden Lieferung schriftlich und unter Angabe des festgestellten Mangels anzuzeigen (Mängelrüge für offensichtliche Mängel).
- Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 10-tägigen Untersuchungsfrist nicht entdeckt werden können (sogenannte versteckte Mängel), sind der Lieferantin sofort nach deren Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung des Mangels anzuzeigen (Mängelrüge für versteckte Mängel).
- Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonti, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen in der in der Rechnung aufgeführten Währung auf das von der Lieferantin bezeichnete Konto zu leisten. Zahlungen in anderen Währungen werden zum Tageskurs des Zahlungseingangs verrechnet. Schuldbefreiende Wirkung haben nur die dem von der Lieferantin angegebenen Konto definitiv gutgeschriebenen Beträge.
- Mangels anderweitiger Vereinbarung sind die Rechnungen der Lieferantin innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
- Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so sind die fälligen Zahlungen ohne Mahnung ab Ablauf der Zahlungsfrist zu einem Satz von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu verzinsen. Durch die Leistung von Verzugszins wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der Lieferantin gegen den Besteller zustehenden Ansprüche im Alleineigentum der Lieferantin.
- Der Besteller ist verpflichtet, bei sämtlichen Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Lieferantin im Land des Bestellers erforderlich sind, mitzuwirken. Der Besteller ermächtigt die Lieferantin mit dem Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes der Lieferantin in öffentlichen Registern oder dergleichen vorzunehmen, und verpflichtet sich gleichzeitig, alle damit verbundenen Formalitäten, die seine Mitwirkung erfordern, auf erstes Verlangen zu erfüllen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten, pfleglich zu behandeln und zu Gunsten der Lieferantin gegen alle üblichen Risiken, insbesondere jedoch gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser zu versichern.
- Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung u.a.m. der Vertragsgegenstände mit anderen nicht der Lieferantin gehörenden Waren steht der Lieferantin an der neu entstandenen Sache ein Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Vorbehaltsware zum Wert der Drittware im Zeitpunkt der Verarbeitung zu.
- Schutzrechte / Technische Unterlagen
- Sämtliche Marken-, Patent-, Modell- und anderen Schutzrechte bleiben ausschliessliches Eigentum der Lieferantin. Es ist nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche Genehmigung der Lieferantin zu benutzen.
- Sämtliche technischen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Layouts etc. bleiben geistiges Eigentum der Lieferantin und dürfen weder für den Eigengebrauch verwendet, noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Andererseits bleiben auch die von Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen deren geistiges Eigentum und werden Dritten nicht zur Kenntnis gebracht.
- Gewährleistung
- Die Lieferantin leistet Gewähr für den vorausgesetzten Gebrauch der Liefergegenstände sowie für deren Verwendung innerhalb der Produktspezifikationen. Eine Gewähr für zugesicherte Eigenschaften besteht nur, wenn diese schriftlich zugesichert wurden. Aus Ratserteilung und Empfehlungen haftet die Lieferantin nur insoweit, als sie ein vorsätzliches Verschulden trifft.
- Die Lieferantin verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferung, die nachweislich infolge fehlerhafter Konstruktion, Verwendung schlechten Materials oder unzureichender Fertigung mangelhaft oder unbrauchbar sind oder werden, nach ihrer Wahl so rasch als möglich unentgeltlich zu reparieren oder durch einwandfreie Ware zu ersetzen oder dafür den fakturierten Warenwert zu vergüten, vorausgesetzt, der Mangel hat (1) zumindest im Ansatz bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden, ist (2) innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten und wurde (3) der Lieferantin unverzüglich angezeigt. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum der Lieferantin über.
- Soweit im Einzelfall keine abweichende Garantiefrist vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Versanddatum. Die Gewährleistungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn Transport oder Auslieferung aus Gründen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird; sie läuft in diesen Fällen ab Meldung der Versandbereitschaft.
- Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn an den Liefergegenständen ohne schriftliche Zustimmung der Lieferantin vom Besteller oder Dritten Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden oder der Besteller beim Auftreten eines Mangels die Lieferantin nicht unverzüglich unterrichtet und ihr Gelegenheit gibt, den Mangel zu beseitigen.
- Haftungsausschluss
- Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge mangelhafter Konstruktion und/oder Fertigung oder Verwendung schlechten Materials an den Liefergegenständen selbst entstanden sind. Ebenfalls keine Gewähr übernommen wird für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte, ungeeignete, unsachgemässe oder unsorgfältige Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung, insbesondere von Verschleissteilen; Missachtung von Betriebsvorschriften; Unterlassung von Wartungsmassnahmen; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und/oder Austauschteile; Mangelhaftigkeit der Bauwerke und Konstruktionen, an denen die Vertragsgegenstände montiert sind; übermässige mechanische, physikalische, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse; äussere Gewalt sowie alle anderen Umstände, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat.
- Andere Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausser den in Ziffer 11 genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie erhoben werden, insbesondere jedoch Wandelung, Minderung und Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht aufgrund zwingender Gesetzesbestimmungen bestehen.
- Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen in keinem Falle vertragliche oder deliktische Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, nicht realisierte Einsparungen, entgangener Gewinn sowie von jeglichen anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
- Die Wegbedingung der Haftung gilt ausdrücklich auch für Ansprüche vertraglicher und ausservertraglicher Natur, welche auf Handlungen und/oder Unterlassungen der von der Lieferantin beigezogenen oder eingesetzten Vertreter, Angestellten und Hilfspersonen zurückzuführen sind.
- Annullierung von Bestellungen
- Die Annullierung von Bestellungen ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Lieferantin möglich. Kosten, die bereits erwachsen sind, oder Preiserhöhungen infolge Bestellungsreduktion sind vom Besteller zu übernehmen.
- Rückgriffsrecht
- Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder von ihm beauftragter Personen Menschen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird die Lieferantin aus einem solchen Grunde in Anspruch genommen, steht ihr ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
- Erfüllungsort
- Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferantin in Zürich.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Für sämtliche vertraglichen Streitigkeiten, auch diejenigen, welche die Wirksamkeit des Vertrags oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen betreffen, sind stets, aber nicht ausschliesslich die am Sitz der Lieferantin zuständigen Gerichte zuständig. Der Lieferantin ist es daher unbenommen, den Besteller an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Ort zu betreiben oder zu belangen.
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das schweizerische materielle Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
- Auf dieser Webseite werden mit der SalesViewer®-Technologie der SalesViewer® GmbH Daten zu Marketing-, Marktforschungs- und Optimierungszwecken gesammelt und gespeichert. Aus diesen Daten können unter einem Pseudonym Nutzungsprofile erstellt werden. Hierzu werden sog. Trackingscripte eingesetzt, die zur Erhebung unternehmensbezogener Daten dienen. Die mit dieser Technologien erhobenen Daten werden ohne die gesondert erteilte Zustimmung des Betroffenen nicht dazu benutzt, den Besucher dieser Website persönlich zu identifizieren und nicht mit personenbezogenen Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt. Der Datenerhebung und -speicherung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden, indem Sie bitte diesen Link https://www.salesviewer.com/opt-out besuchen, um die Erfassung durch SalesViewer® innerhalb dieser Webseite zukünftig zu verhindern. Dabei wird ein Opt-Out-Cookie für diese Webseite auf Ihrem Gerät abgelegt. Löschen Sie Ihre Cookies in diesem Browser, müssen Sie diesen Link erneut klicken